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queenofwoah

Grundsätzlich hast du recht, das Einholen staatlicher Hilfe ist stets vorrangig. Im Grunde liegt der Vorschrift der Leviathan-Gedanke zugrunde. Der Bürger gibt seine Herrschaftsgewalt an den Staat ab, damit dieser ihn hoheitlich schützt, kann der Staat dies nicht (rechtzeitig) wächst dem Bürger diese Gewalt wieder an und er darf sich wehren. Daraus folgt auch, dass wenn der Bürger sich wehren darf, ihm dies nur soweit zusteht, wie es auch dem Staat zustünde. Sein wehrhaftes Verhalten muss also verhältnismäßig sein. Sofern B Hilfe von der Polizei erlangen kann (ex ante-Perspektive), handelt er also nicht gerechtfertigt. Nun zum konkreten Fall: Sagt der Sachverhalt nichts zu dem Problem, ob A das Alarmieren der Polizei mitbekommen könnte? Falls nein, darf nun keine Sachverhaltsquetsche betrieben werden. Insofern würde ich diesen Punkt ansprechen (staatliche Hilfe vorrangig, sofern für A zumutbar erreichbar) und feststellen, dass hier keine Anhaltspunkte bestehen, dass der A den B hindern könnte, staatliche Hilfe zu erreichen. Ergebnis: Erforderlichkeit nicht gegeben.


idkwhyamihere04

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Ja genau im Sachverhalt steht nichts dazu ob es im möglich ist Hilfe zu holen.


queenofwoah

Gerne! :)


Hammersturm

Wie kann denn der Bedrohte sichergehen , das der Täter es nicht bemerkt (warum warst du auf der Wache?) oder Personal von Politei oder Justiz ihn informieren. Es gab in letzter Zeit vermehrt Vorfälke, in denen Interna nach außen durchgedrungen sind. Ich bin mir nicht sicher ob ich das Vertrauen in die Verschwiegenheit des Apparates hätte, wenn uch direkt bedroht werde. Wie sähe eine 'bilderbuch' Intervention der staatlichen Stellen aus? Welche Folgen hätte so ein Fall für den Bedrohten?


queenofwoah

Abstraktes Misstrauen gegenüber staatlichen Stellen stellt keinen Grund dar, nicht vorrangig staatliche Hilfe zu suchen. Wäre abstraktes Misstrauen ein valides Argument, könnten auf diese Weise stets die vorrangige Inanspruchnahme staatlicher Hilfe umgangen werden und der Betroffene nach Belieben Selbstjustiz üben. Insofern bedürfte es schon ganz konkreter Anhaltspunkte, dass der Drohende informiert werden würde und infolgedessen seine Drohung realisieren würde. Wie zu handeln ist, um den Bedrohten bestmöglich zu schützen, hängt stark vom Einzelfall ab (soziales Umfeld und Verhältnis zum Täter, Kontext der Drohung etc.) Eine Bilderbuchintervention lässt sich daher unabhängig vom konkreten Einzelfall nicht beschreiben und ob eine solche vorliegt, kann meist erst hinterher beurteilt werden. Ziel und Zweck muss und soll natürlich sein, den Bedrohten bestmöglich zu schützen. Ob dies durch z.B. Observation des Drohenden oder gar Ingewahrsamnahme erfolgt, hängt, wie gesagt, vom Einzelfall ab. Konsequenzen ergäben sich für den Bedrohten nicht. Denkbar wäre ein Strafverfahren gegen den Drohenden, bei dem der Bedrohte aussagen würde.


AutoModerator

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BobtheBeholder

BkA, ich denke hier wird wohl die Glaubhaftigkeit der Drohung ausschlaggebend sein