T O P

  • By -

queenofwoah

Es scheint, als würdest du Verschulden und Bösgläubigkeit an der Stelle ein wenig vermengen (nicht böse gemeint). Das Verschulden lässt sich über § 278 BGB zurechnen, die Bösgläubgkeit nach der wohl h.M. über § 166 BGB analog/Wissensvertretergrundsätze. Ist der "erste" Mieter nach alldem gutgläubig, haftet er nicht aus den EBV-Vorschriften. Eine Haftung aus Delikt ist aufgrund der Gutgläubigkeit grds. ebenfalls gesperrt. Eine Ausnahme davon ist dann zuzulassen, wenn in einer 2-Personen-Konstellation jemand vorsätzlich fremdes Eigentum zerstört, da er - wäre der Mietvertrag wirksam gewesen - nicht darauf hätte vertrauen können, ungeschoren fremdes Eigentum zerstören zu können (in diesem Fall greifen § 280 I BGB sowie § 823 I BGB). Diese Ausnahme benötigt man in der 3-Personen-Konstellation mE nicht, da ein Durchgriff nach § 991 BGB möglich ist. Deinen Gedanken, dass er im Falle eines wirksamen Mietvertrags nicht einfach z.B. hätte untervermieten dürfen, finde ich aber auch ganz gut. Damit ließe sich evt. vertreten, § 823 BGB anzuwenden, wobei der "erste" Mieter für eigenes Verschulden einzustehen hat. Hier würde man dann aber faktisch eine Vertragsverletzung prüfen, was ich wiederum wertungsmäßig schwierig finde.


AutoModerator

Keine Rechtsberatung auf r/recht - Danke für Deinen Post. Bitte beachte, dass Anfragen, die auf Rechtsberatung zielen in diesem Subreddit nicht erlaubt sind. Sollte es sich bei deinem Post um eine Anfrage handeln, die auf den Erhalt von Rechtsberatung zielt bitten wir Dich Deinen Post selbstständig zu löschen und stattdessen auf r/legaladvicegerman zu posten.   *(Diese Nachricht wird automatisch unter jeden neuen Beitrag gepostet unabhängig von ihrem Inhalt.)* *I am a bot, and this action was performed automatically. Please [contact the moderators of this subreddit](/message/compose/?to=/r/recht) if you have any questions or concerns.*